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Friedensrichteramt

Kontakt

Friedensrichteramt Maur
Rosmarie Hotz
Postfach 16
8124 Maur

043 366 14 10
friedensrichteramt@maur.ch

Öffnungszeiten

Sprechstunden nach Vereinbarung

Adresse Sitzungslokal

Mühlestrasse 1
8124 Maur

Der Friedensrichter/die Friedensrichterin ist Organ der kantonalen Rechtspflege. In praktisch allen zivilrechtlichen Streitigkeiten (Ausnahmen sind v.a. Scheidungsbegehren und Mietsachen) führt der Friedensrichter/die Friedensrichterin als erste Instanz das obligatorische Schlichtungsverfahren nach dem Grundsatz "zuerst schlichten, dann richten" durch.

Das gilt für

  • Forderungsklagen aller Art
  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • Erbrechtliche Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
  • Unterhaltsklagen
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • Konsumentenstreitigkeiten

Der Friedensrichter/die Friedensrichterin entscheidet auf Antrag der klagenden Partei endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt. Bei einem Streitwert bis CHF 5'000 kann er den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, den diese innert zwanzig Tagen noch wiederrufen können. Kommt keine Einigung zustande, erhält die klagende Partei die Klagebewilligung, mit der sie innert drei Monaten beim zuständigen Bezirksgericht die Klage einleiten kann. Hauptziel des Schlichtungsverfahrens ist die gültige, definitive Einigung (Vergleich).

Der Friedensrichter/die Friedensrichterin dient auch als erste unentgeltliche Anlaufstelle für Fragen zum Zivilrecht und der entsprechenden Durchsetzung von Zivilansprüchen.

Weiterführender Link: Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich