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Organisationsreglement Sozialbehörde

Gestützt auf Art. 42 der Gemeindeordnung kann die Sozialbehörde bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung an die Gemeindeangestellten übertragen. Die Sozialbehörde hat dies in einem Organisationsreglement mit Beschluss 7. Juni 2022 erlassen. Mit Entscheid vom 24. März 2026 hat die Sozialbehörde dieses Reglement per 1. Juli 2026 teilrevidiert. Im Organisationsreglement legt die Sozialbehörde ihre interne Organisation und Geschäftsführung, die Finanzkompetenzen, die Aufgabenübertragung an die Gemeindeverwaltung sowie ihr internes Kontroll-System fest.

Das Organisationsreglement und der diesbezügliche Beschluss der Sozialbehörde sind unter www.maur.ch («Aktuelles» und «Amtliche Publikationen») aufgeschaltet und liegen bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Präsidiales, 1. Stock) zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

Zuständige Behörde

Sozialbehörde Maur

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