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Rechtsmittel gegen Einschätzungsentscheid (Steuern)

Gegen den Einschätzungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist unter Beilage des Beiblattes des Einschätzungsentscheides beim Kantonalen Steueramt Zürich, Zentrale Dienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen.

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Auf die Einsprache wird nur eingetreten, wenn die Einsprache eine Begründung enthält und allfällige Beweismittel genannt werden.

Bei Unterlassung der Einsprache wird die Einschätzung rechtskräftig.  

Zuständige Stelle

Kantonales Steueramt

Zuständige Abteilung