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Einzugs- / Auszugsanzeige

Meldepflichten für Vermieterinnen und Vermieter sowie für Logisgeberinnen und Logisgeber

Gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) haben Vermieterinnen und Vermieter sowie Logisgeberinnen und Logisgeber den Ein- und Auszug von Mieterinnen und Mietern bzw. Logisnehmerinnen und Logisnehmer den Einwohnerdiensten zu melden. Die Meldung muss innert 14 Tagen ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses vorgenommen werden und kann entweder schriftlich oder elektronisch  erfolgen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Verletzungen der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mit Busse geahndet werden können.

Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer

Die sogenannte Registerharmonisierung ist ein landesweites Projekt mit dem Ziel, die Einwohnerregister (EWR) zu vereinheitlichen und damit die Grundlage für die registerbasierte Volkszählung zu schaffen. Statt wie bisher Gebäude-, Wohnungs- und Einwohnerdaten alle 10 Jahre auf Fragebögen zu erheben, sollen die harmonisierten Gemeinderegister jährlich per Knopfdruck an das Bundesamt für Statistik (BFS) übermittelt werden können. Neu müssen die Gemeinden deshalb für alle im Einwohnerregister geführten Personen nicht nur die Wohnadresse erfassen, sondern auch die richtige Wohnung gemäss kantonalem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-ZH) zuordnen. Damit die Gemeinden diese neue Aufgabebewältigen können, führt der Kanton Zürich für Gebäude mit mehr als einer Wohnung amtliche Wohnungsnummern ein, welche in die Register der Gemeinden sowie der Immobilienverwaltungen, Hauseigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften eingetragen werden.

Bei neuen Vertragsabschlüssen müssen die amtlichen Wohnungsnummern in Zukunft den Mieterinnen und Mietern im Mietvertrag und auf einem separat auszustellenden Wohnungsausweis bekannt gegeben werden. Die Einwohnerdienste werden von den Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt sowie beim Umzug innerhalb der Gemeinde den Wohnungsausweis verlangen. Damit wird sichergestellt, dass die amtliche Wohnungsnummer im Einwohnerregister eingetragen und so die Wohnungszuordnung korrekt vorgenommen werden kann.

Zuständige Abteilung

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