Navigieren in Maur

Krankenkassenobligatorium

Gemäss § 2 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dafür ist ein Gesuch um Befreiung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einzureichen.

Weitere Informationen

Zuständige Abteilung