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Ortsplanung / Öffentliche Auflage

Provokationsbegehren nach § 213 PBG – Unterschutzstellung des Doppelwohnhauses Kirchweg 7, 8124 Maur (Gebäude-Nr. 440, Grundstück-Nr. 5795, Inv.-Nr. 64) – Genehmigung Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 2. März 2026 Folgendes beschlossen:

  1. Der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 30. Januar 2026 betreffend die Unterschutzstellung des Doppelwohnhauses Gebäude-Nr. 440, auf dem Grundstück-Nr. 5795, Kirchweg 7, 8124 Maur, wird genehmigt.
  2. Das Doppelwohnhaus Gebäude-Nr. 440, auf dem Grundstück-Nr. 5795, Kirchweg 7, 8124 Maur, wird unter Schutz gestellt.
  3. Der Schutzumfang und die weiteren Pflichten der Eigentümerschaft ergeben sich aus dem verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 30. Januar 2026.
  4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Gemäss § 211 Abs. 4 PBG kommt einem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zu.

Einsichtnahme
Der Beschluss des Gemeinderates sowie die Akten liegen während der Rekursfrist am Schalter bei der Abteilung Hochbau und Planung öffentlich zur Einsichtnahme auf und kann während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Zuständige Abteilung

Hochbau und Planung

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