Öffentliche Auflage - Bauprojekte (Baugesuche)
Baugesuch Nr. 2023-053
Bauherrschaft: Baukonsortium Zum Wilden Mann Ebmatingen, junker-architekten GmbH, Gütschstrasse 22, 8122 Binz
Projektverfasser: junker-architekten GmbH, Gütschstrasse 22, 8122 Binz
Totalsanierung und Ausbau Dach- und Sockelgeschoss sowie Ersatz des Anbaus Nordwest und teilweise unterirdische Garagenbauten in die Böschung beim Gebäude-Nr. 1111 (Schutzobjekt Nr. D14), auf dem Grundstück-Nr. 6427, Zürichstrasse 127, 8123 Ebmatingen (Kernzone)
Projektänderung: Verschieben der Garagenbauten, Fahrzeugabstellplätze, Grundriss- und Fassadenänderungen, Verschieben Dachflächenfenster (ohne Aussteckung)
Baugesuch-Nr. 2023-145
Bauherrschaft: Bonnot Romain und Natasha, Leeacherstrasse 9, 8123 Ebmatingen
Projektverfasser: GMA Baumanagement AG, Seestrasse 3, 8712 Stäfa
Umbau und Erweiterung des Einfamilienhauses, Gebäude-Nr. 1399, auf Grundstück-Nr. 4980 an der Leeacherstrasse 9 in 8123 Ebmatingen (Wohnzone W1 25%)
1. Projektänderung: Erstellen einer Wendeltreppe und Nutzung Flachdach als Terrasse (bereits erstellt)
Baugesuch-Nr. 2026-063
Bauherrschaft: André und Janine Sigrist, Forchstrasse 127b, 8127 Forch
Projektverfasser: Wigasol Wintergarten, Rikonerstrasse 21, 8307 Effretikon
Sitzplatzverglasung als Wind- Wetterschutz, Wohnung links im Erdgeschoss, Gebäude-Nr. 3169, Grundstück-Nr. 5694, Forchstrasse 127b, 8127 Forch
Die Pläne liegen während 20 Tagen, von der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Abteilung Hochbau und Planung Maur auf und können zu den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Wer nachbarliche Ansprüche wahrnehmen will, hat bei der örtlichen Baubehörde innert der gleichen Frist schriftlich und original unterzeichnet die Zustellung des baurechtlichen Entscheides über das Vorhaben zu verlangen (E-Mail genügt nicht). Für die Zustellung baurechtlicher Entscheide inkl. Nachfolgeentscheide wird eine einmalige Gebühr von CHF 60.00 erhoben. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314 - 316 PBG)