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Allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot

Aufgrund der grossen Trockenheit besteht eine grosse Brandgefahr. Der Gemeindepräsident hat deshalb, in Koordination mit den Nachbars- und Bezirksgemeinden ab Freitag, 17. Juli 2026, 12.00 Uhr ein allgemeines Feuerverbot verfügt.

Das Verbot gilt für:

- Das Entfachen von offenem Feuer im Freien.

- Das Grillieren mit mobilen oder fix installierten Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden. Das Verwenden von Gasgrills ist erlaubt.

- Das Wegwerfen von brennenden Zigaretten, anderen Raucherwaren oder Streichhölzer.

- Das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen oder dergleichen.

- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern.


Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. Für eine Aufhebung sind ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen notwendig.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Statthalteramt Uster, Amtsstrasse 3, 8610, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird aufgrund der Gefahrenlage die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung vom 16. Juli 2026 ist unter www.maur.ch («Amtliche Publikationen») aufgeschaltet und liegt bei der Gemeindeverwaltung (Abteilung Präsidiales) zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf.

 

Zuständig

Gemeinderat Maur

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