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Öffentliche Auflage - Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Enteignung

Planvorlage der Forchbahn AG betreffend Projekt 487, Stellwerkersatz Neuhaus, km 7.518 – 9.990

Gesuch-Nr.: EBG-2026-0023
Bauherrschaft: Forchbahn AG

Die vorliegende Planvorlage betrifft die Anpassung der Sicherungsanlage des Bahnhofs Neuhaus. Diese Massnahme steht im Zusammenhang mit dem Ersatz des bestehenden Relaisstellwerks Forch, welches das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat und durch ein neues elektronisches Stellwerk ersetzt wird.

In diesem Zusammenhang wird die Sicherungsanlage der Forchbahn an die heutigen und künftigen Sicherheits- und Betriebsbedürfnisse angepasst. Hierfür werden insbesondere Kabelkanäle, Kabelrohrblöcke sowie einzelne Signalmasten neu erstellt. Die Arbeiten erfolgen entlang der Linie 731 (Rehalp - Esslingen) im Abschnitt km 7.518–9.990.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 17. August 2026 bis 15. September 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

• Gemeindeverwaltung Egg, Bau und Planung, Forchstrasse 145, 8132 Egg
• Gemeindeverwaltung Maur, Abteilung Präsidiales, Zürichstrasse 8, 8124 Maur

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Enteignungsbann

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich

Zuständige Abteilung

Hochbau und Planung

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