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Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen des/der Friedensrichter/in für die Amtsdauer 2027 bis 2033

Der Gemeinderat hat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen des/der Friedensrichters/in für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am Sonntag, 6. Juni 2027 stattfinden. Den Beschluss dazu finden Sie hier [pdf, 100 KB].

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Mittwoch, 21. Oktober, 16.30 Uhr beim Gemeinderat, Zürichstrasse 8, 8124 Maur (wahlleitende Behörde) eingereicht werden. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und der Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat, angegeben werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Das Formular für den Wahlvorschlag finden Sie hier [pdf, 160 KB].

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge einge­reicht werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang und bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang könnten bei der Abteilung Präsidiales gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die Urnenwahl wird in Anwendung von § 61 Abs. Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und Art. 7 der Gemeindeordnung mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, durchgeführt.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

Zuständig

Gemeinderat

 

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