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Krankenkassenobligatorium

Gemäss § 2 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu muss bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung eingereicht werden.

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