Navigieren in Maur

Mieterwechsel (Drittmeldepflicht für Verwaltungen oder Vermieter/innen)

Gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) § 8 müssen Vermietende, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebende der Gemeinde jegliche Ein- und Auszüge von Mietenden und Logisnehmenden melden. Die Meldungen müssen innert 14 Tagen ab Eintritt des Ereignisses (Zu-/Wegzug) vorgenommen werden (§ 10 MERG).