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Datensperre

Mit einer Datensperre kann eine grundsätzlich erlaubte Datenbekanntgabe durch die Verwaltung verhindert werden. Somit bewirkt die Datensperre, dass die Einwohnerdienste privaten Personen weder Namen, noch Adresse und weitere Daten voraussetzungslos bekannt geben dürfen (§ 22 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)). Dies gilt aber nur in Bezug auf die Datenweitergabe an private Personen und Organisationen. Eine Sperre wirkt nicht gegenüber öffentlichen Organen; diese erhalten Daten, sofern sie zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich sind (§ 8 IDG). Ebenso wenig wirkt eine Datensperre, wenn die anfragende Privatperson nachweisen kann, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindert (§ 22 Abs. 2 IDG).

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