Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) gilt im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung. Dazu gehört ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Informationsbestände unter Kennzeichnung derjenigen Informationsbestände, die Personendaten enthalten (§ 14 Abs. 4 IDG).