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Datensperre im Einwohnerregister

Mit einer Datensperre kann eine grundsätzlich erlaubte Datenbekanntgabe durch die Verwaltung verhindert werden. So bewirkt die Datensperre, dass die Einwohnerdienste Namen, Adresse und weitere Daten nicht voraussetzungslos an Private bekannt geben dürfen (§ 22 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IDG)). Dies gilt jedoch nur für die Datenbekanntgabe an private Personen und Organisationen. Gegenüber öffentlichen Organen wirkt die Sperre nicht; diese erhalten Daten, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich sind (§ 8 IDG). Eine Sperre hat auch dann keine Wirkung, wenn die gesuchstellende Privatperson nachweisen kann, dass sie durch die Sperre an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert wird (§ 22 Abs. 2 IDG).

Beispiel: Wer Schulden hat, kann sich vor seinen Gläubigern nicht hinter einer Datensperre verstecken.

Die Datensperre muss bei jeder einzelnen Stelle beantragt werden. Das Sperrgesuch kann schriftlich oder über den Online-Schalter eingereicht werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.