Einschätzungsentscheid
Gegen den Einschätzungsentscheid kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist unter Beilage des Beiblattes des Einschätzungsentscheides beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, Zentrales Register & Datenpflege, Bändliweg 12, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen.
Die steuerpflichtige Person kann eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Auf die Einsprache wird nur eingetreten, wenn sie begründet und allfällige Beweismittel genannt werden. Gegen eine zu tiefe Ermessenseinschätzung erhebt der/die Steuerpflichtige in eigenem Interesse Einsprache. Stellt sich nämlich nach Rechtskraft der Veranlagung (Einschätzung) heraus, dass das tatsächliche steuerbare Einkommen oder Vermögen höher war als das geschätzte, wird gegen den/die Steuerpflichtige/n ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung eröffnet.
Ohne Einsprache wird die Einschätzung rechtskräftig.
Zuständige Stelle