Navigieren in Maur

Ein- und Auszugsanzeige

Meldepflicht für Vermieterinnen und Vermieter sowie für Logisgeberinnen und Logisgeber

Gemäss § 8 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) müssen Vermieterinnen und Vermieter sowie Logisgeberinnen und Logisgeber den Einwohnerdiensten den Ein- und Auszug von Mieterinnen und Mietern bzw. Logisnehmerinnen und Logisnehmern melden. Die Meldung hat innert 14 Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erfolgen und kann entweder schriftlich oder elektronisch  erfolgen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Verletzungen der Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten mit Bussen geahndet werden können.

Einführung einer amtlichen Wohnungsnummer

Die sogenannte Registerharmonisierung ist ein gesamtschweizerisches Projekt mit dem Ziel, die Einwohnerregister (EWR) zu vereinheitlichen und damit die Grundlage für die registerbasierte Volkszählung zu schaffen. Statt wie bisher alle 10 Jahre Gebäude-, Wohnungs- und Einwohnerdaten per Fragebogen zu erheben, sollen die harmonisierten Einwohnerregister der Gemeinden jährlich auf Knopfdruck an das Bundesamt für Statistik (BFS) übermittelt werden können. Neu müssen die Gemeinden deshalb für alle im Einwohnerregister geführten Personen nicht nur die Wohnadresse erfassen, sondern auch die korrekte Wohnung gemäss kantonalem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-ZH) zuordnen. Damit die Gemeinden diese neue Aufgabe bewältigen können, führt der Kanton Zürich für Gebäude mit mehreren Wohnungen amtliche Wohnungsnummern ein, welche in die Register der Gemeinden sowie der Immobilienverwaltungen, Hauseigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften eingetragen werden.

Bei neuen Vertragsabschlüssen müssen die amtlichen Wohnungsnummern künftig den Mieterinnen und Mietern im Mietvertrag und auf einem separat auszustellenden Wohnungsausweis mitgeteilt werden. Die Einwohnerdienste werden den Wohnungsausweis von den Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt sowie bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde verlangen. Damit wird sichergestellt, dass die amtliche Wohnungsnummer im Einwohnerregister eingetragen und die Wohnung korrekt zugeordnet werden kann.

Zuständige Abteilung

Einwohner- und Bestattungsdienste